Otto Schmidt Verlag

Lockerung der "Zwangsverrentung" für ALG-II-Empfänger beschlossen

Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, ist künftig nicht mehr verpflichtet, mit 63 Jahren mit erheblichen Abschlägen vorzeitig in Rente zu gehen, wenn er dadurch in die Grundsicherung rutschen würde. Dies sieht die "Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung" vor, die am 14.9.2016 das Bundeskabinett passiert hat. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Sie tritt am 1.1.2017 in Kraft.

Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, ist künftig nicht mehr verpflichtet, mit 63 Jahren mit erheblichen Abschlägen vorzeitig in Rente zu gehen, wenn er dadurch in die Grundsicherung rutschen würde. Dies sieht die "Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung" vor, die am 14.9.2016 das Bundeskabinett passiert hat. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Sie tritt am 1.1.2017 in Kraft.

Der Hintergrund:
Bislang veranlassen die Jobcenter ältere ALG-II-Empfänger regelmäßig, vorzeitig Altersrente zu beziehen. Grund hierfür ist die Nachrangigkeit der Grundsicherungsleistungen. In der Folge werden die Rentenansprüche dauerhaft abgesenkt - und zwar um 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat. Bei einem Renteneintritt mit 63 bedeutet das momentan eine lebenslange Kürzung der Altersrente um 8,7 Prozent.

Ab dem 1.1.2017 können ALG-II-Empfänger nicht mehr zu einem vorzeitigen Renteneintritt mit Abschlägen gezwungen werden, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum vollen oder ergänzenden Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.10.2016 10:49
Quelle: Bundesregierung PM vom 14.9.2016

zurück zur vorherigen Seite