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Das Bundeskabinett hat am 27.9.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz) beschlossen. Hiermit verfolgt die Bundesregierung im Wesentlichen zwei Ziele: Das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze soll gefördert und das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver gemacht werden. Hierfür sind eine Reihe von Änderungen vor allem im SGB VI und SGB III geplant.

BAG 13.10.2016, 3 AZR 439/15
Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, "festen Altersgrenze" Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung. Soweit allein schwerbehinderte Menschen die gesetzliche und damit die Betriebsrente früher beanspruchen können, werden sie nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt.

BAG 20.9.2016, 3 AZR 411/15
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung keine (Betriebs-)Rente, sondern eine einmalige Kapitalleistung zugesagt, so findet hierauf § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG keine Anwendung. Rückständige Leistungen sind daher in diesem Fall nicht ohne weiteres auch in den zwölf Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzgeschützt. Ein Insolvenzschutz für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche kann sich zwar aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben. Dafür muss die spätere Insolvenz aber ursächlich für die unterbliebene Zahlung gewesen sein.

SG Dortmund 19.9.2016, S 19 AS 1803/15
Ein Jobcenter muss die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasheizung ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten tragen, wenn es zuvor der langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt hat. Das Erfordernis der Kostensenkungsaufforderung gilt für Mietwohnungen wie für selbstbewohntes Wohneigentum.

Die Sätze für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II - ALG II) und für die Sozialhilfe nach dem SGB XII steigen zum 1.1.2017. So wird der Regelsatz für Alleinstehende von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat erhöht. Die Grundsicherung für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren steigt um 21 Euro. Ein entsprechendes Gesetz hat das Bundeskabinett jetzt auf den Weg gebracht.

SG Gießen 14.6.2016, S 17 R 391/15
Der Bezug einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren setzt u.a. 45 Versicherungsjahre voraus. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I (ALG I) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grds. nicht als Versicherungsjahre. Etwas anderes gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beendet wurde.

BAG 21.9.2016, 10 ABR 33/15 u. 10 ABR 48/15
Die in den Jahren 2008, 2010 und 2014 erfolgten Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind unwirksam, da die gesetzlichen Voraussetzungen von § 5 TVG a.F. nicht erfüllt sind. In allen Fällen war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50-Prozent-Quote nicht erreicht. In den Jahren 2008 und 2010 fehlte es überdies an einer Befassung des zuständigen Ministers bzw. der zuständigen Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung.

Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, ist künftig nicht mehr verpflichtet, mit 63 Jahren mit erheblichen Abschlägen vorzeitig in Rente zu gehen, wenn er dadurch in die Grundsicherung rutschen würde. Dies sieht die "Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung" vor, die am 14.9.2016 das Bundeskabinett passiert hat. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Sie tritt am 1.1.2017 in Kraft.